Corona-Überbrückungshilfe geht in die zweite Runde: Wo es hilft, wo es hakt

Nielsen · Wiebe & Partner

Von Marin Burmester

Grundsätzlich kann jede Organisation, die gewisse Fördervoraussetzungen erfüllt, über eine bundesweit geltende Antragsplattform die Überbrückungshilfe beantragen. Die Anträge werden ausschließlich von den Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern oder Rechtsanwälten der Unternehmen eingereicht – und genau sie sind es auch, die die Änderungen der Förderbedingungen begrüßen. Denn in der ersten Phase schien hierbei nicht alles durchdacht und erntete herbe Kritik dieser Berufsstände.

Besonders personalkostenintensive Unternehmen profitieren nun mehr von der Überbrückungshilfe als noch in der ersten Förderphase, denn die Personalkosten werden nun grundsätzlich immerhin mit einer Pauschale in Höhe von 20 Prozent aller Fixkosten berücksichtigt. Zwar spüren damit vor allem Dienstleistungsunternehmen, bei denen die Personalkosten im Vergleich zu Industrie- oder Produktionsunternehmen wesentlich höher ausfallen, immer noch nur eine geringe Entlastung durch die Überbrückungshilfe, für einige Betriebe lohnt sich jedoch die Mühe des Antrages nun doch. Zeitaufwändig und kompliziert ist es allerdings, jede Eingangs- und Ausgangsrechnung genau dem Förderzeitraum zuzuordnen, um die angefallenen Kosten zu ermitteln und den Umsatz der jeweiligen Monate mit dem Vorjahr vergleichen zu können.

Dies ist vor allem wichtig, weil bei der Überbrückungshilfe nur diejenigen Fixkosten berücksichtigt werden, die auch tatsächlich in den Monaten Juni bis August (1. Phase) beziehungsweise September bis Dezember (2. Phase) gezahlt wurden. Kosten, die außerhalb dieser Monate für das ganze Jahr gezahlt werden – beispielsweise Versicherungen, die jährlich im Januar anfallen – können bei der Überbrückungshilfe nicht eingerechnet werden. Damit werden leider Unternehmen „bestraft“, die geschickt und vorausschauend planen und vielleicht einen Rabatt für die jährliche Zahlung ausgehandelt haben. Eine anteilige Anrechnung dieser Fixkosten hingegen wäre hier eine faire Vorgehensweise gewesen.

Unternehmen, die Darlehen abzahlen, sollten bei der Überbrückungshilfe genau hinschauen, denn es werden nur die Zinsanteile als förderfähige Kosten berücksichtigt, nicht jedoch die Tilgungsanteile. Unternehmen mit hohen Tilgungsleistungen sollten daher das Gespräch mit ihrer Bank suchen und eine Tilgungsaussetzung vereinbaren. Die zweite Phase der Überbrückungshilfe löst auch einen nicht unerheblichen Widerspruch auf, der noch in der ersten Phase für Kritik der Unternehmen und ihrer Berater sorgte: Bei der Antragstellung muss zum Teil mit geschätzten Werten gearbeitet werden. Sollten die tatsächlichen Kosten, die später geprüft werden, geringer ausfallen, muss ein Teil der Überbrückungshilfe zurückgezahlt werden – in der zweiten Phase wird aber auch ein höherer Zuschuss gewährt, wenn die Kosten höher ausfallen.

Unter diesen komplexen Gesichtspunkten ist es wohl positiv zu betrachten, dass die Anträge zwingend von den jeweiligen Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Rechtsanwälten eingereicht werden müssen, nicht von den Unternehmen selbst. Der Berater, der Bücher und Zahlen meist genau kennt, kann hier gemeinsam mit dem Unternehmer abwägen, ob sich eine Antragstellung lohnt oder dadurch mehr Aufwand als Nutzen entstehen würde. Wer sich über die Fördervoraussetzungen informieren möchte, findet die Antragsplattform unter: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Zur Autorin:

Marin Burmester, Partnerin bei Nielsen, Wiebe & Partner, ist Steuerberaterin und Fachberaterin für Internationales Steuerrecht. Die Flensburger Kanzlei Nielsen, Wiebe & Partner ist Mitglied im bundesweiten Netzwerk HLB Deutschland.

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